Satzung des BürgerMobil Meckenbeuren

 

Stand 23.06.2014

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BürgerMobil Meckenbeuren“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Meckenbeuren.

Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tettnang eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V." führen.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität der Bevölkerung und die Ergänzung und Förderung des öffentlichen Nahverkehrs in der Gemeinde Meckenbeuren und Umgebung.

Der Verein wird sich auch nach Kräften bemühen, die aus der UN- Behindertenrechtskonvention und dem demografischen Wandel abzuleitenden Inklusionsanforderungen an den Betrieb und die Ausstattung des Bürgerbusses zu erfüllen, und dabei nachhaltig zu wirtschaften

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Vereinstätigkeiten:

1. Ergänzung des öffentlichen Linienverkehrs auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Meckenbeuren für die Inhaberin und Betriebsführerin im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien.

2. Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

3. Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

4. Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen .

5. Unterstützung von traditionellen Linienverkehren im ÖPNV, und Entwicklung und Betrieb alternativer Bedienungsformen

6. Personenbeförderung durch ehrenamtliche Fahrerinnen und Fahrer.

3. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; lediglich für die dringend notwendigen Auslagen erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung. Außerdem kann die Auszahlung einer Ehrenamtspauschale bis zur gesetzlichen Höhe gemäß § 3 Nr. 26a EStG erfolgen. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins widersprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

3. Ehrenmitgliedschaften werden vom Vorstand verliehen.

4. Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere: 1. grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,

2. unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller anwesenden Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

 

§ 5 Beiträge und Zuwendungen

1. Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.

 

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der geschäftsführende Vorstand

b) der erweiterte Vorstand

c) die Mitgliederversammlung

 

§ 8 Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister/in, sowie der/dem Schriftführer/in als geschäftsführendem Vorstand. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Es besteht Alleinvertretungsbefugnis.

2. bis zu 6 weiteren stimmberechtigten Vorstandsmitgliedern. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.

Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen.

Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

1. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorbehalten sind.

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

3. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

4. Die Haftung des persönlich Handelnden sowie des Vorstandes aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen des Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, ist ausgeschlossen.

 

§ 9 Ordentliche Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

  • 1. den Jahresbericht des Vorstandes ,
  • 2. den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
  • 3. die Entlastung des Vorstandes,
  • 4. die Wahl des Vorstandes,
  • 5. die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • 6. die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen
  • 7. die Änderung der Satzung,
  • 8. die Auflösung des Vereins,
  • 9. den Einspruch eines Mitgliedes gemäß § 4
  • 10. die Bestellung der Kassenprüfer gemäß § 11

3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand,mindestens 21 Tage vor der Mitgliederversammlung, über die Gemeindenachrichten der Gemeinde Meckenbeuren. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzendeneingereicht werden.

4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt die/ der 1. Vorsitzende bei dessen Verhinderung dessen Stellvertreter. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit aller abgegebenen Stimmen. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

5. Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden

zu unterschreiben ist.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

 

§ 11 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Die Kassenprüfer/innen prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sachlich sowie rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.

3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/innen zuvor dem geschäftsführenden Vorstand berichten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer/innen die Entlastung des/der Kassenwarts/Kassenwartin,

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Meckenbeuren unter der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.

Meckenbeuren, 23. Juni 2014